Allgemeine Geschäftsbedingungen
ENERENT Austria GmbH

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kauf

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kauf (im Folgenden: AGB Kauf) gelten für alle geschlossenen Verträge für Lieferungen und Leistungen zwischen der ENERENT Austria GmbH (im Folgenden: ENERENT), und dem Käufer (im Folgenden: Käufer oder Kunde) als Unternehmer i. S. d. §§ 1 f UGB (Vertrag gehört zum Geschäftsbetrieb seines Unternehmens). Ferner gelten diese Bedingungen, soweit der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist.

I. Allgemeines:
1.    Alle zwischen ENERENT und dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere auch aus diesen Geschäftsbedingungen. Es gilt Ziffer II. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB Kauf.
2.    Sämtliche Lieferungen und Leistungen aus Kaufvertrag, einschließlich Service- und Beratungsleistungen, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit der Käufer und ENERENT nichts anderes vereinbart haben. 
3.    Entgegenstehende Geschäftsbedingungen erkennt ENERENT nicht an, es sei denn, ENERENT hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB Kauf gelten auch dann, wenn ENERENT in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringt oder den AGB des Käufers nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn ENERENT dies schriftlich oder per E-Mail bestätigt.
4.    Für die Führung eines Kundenkontos sind personenbezogene Daten erforderlich. Die erforderlichen Daten sind in der Registrierung mit einem „*“ gekennzeichnet. Mit der Registrierung willigt der Käufer in die Verwendung dieser Daten für den Zweck der Kontoführung ein. ENERENT verarbeitet diese Daten nach Einwilligung des Käufers zur Bearbeitung von Anfragen sowie zur Vertragsabwicklung unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

II. Angebot und Vertragsabschluss
1.    An den zum Angebot gehörenden Unterla­gen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Be­schriftungen) behält sich ENERENT die
Eigentums-, Urheberrechte und sonstigen Rechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind oder die vorherige schriftliche Zustimmung durch ENERENT erfolgt.

2.   Angebote von ENERENT sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und ENERENT auf Grundlage dieser AGB Kauf verbindlich.

3.    Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln durch ENERENT stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.

4.    Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ENERENT und der Käufer den schriftlichen Kaufvertrag auf Grundlage dieser AGB Kauf beidseitig unterzeichnet haben.

5.    Sollte die Lieferung der vom Käufer bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, sieht ENERENT von einem Vertragsschluss ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. ENERENT wird den Käufer darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

6.    Die in den von ENERENT enthaltenen oder beigefügten Informationen und Abbildungen sind nur insoweit verbindlich, wie sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Unwesentliche optische Abweichungen stellen keinen Mangel des Kaufgegenstands als solches dar.

III. Preise
ENERENT -Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und werden in Euro berechnet. Außerdem setzen sie sich wie folgt zusammen:
a.    Verkaufspreis ab Werk,
b.    Ggf. Mehrpreis für Zubehör
c.    Ggf. Grundbetrag für Inbetriebnahme, Einweisung und Übergabe
d.    Ggf. Kostenpauschale für Transport zzgl. evtl. Verpackung
e.    Ggf. Zölle und Frachtkosten

IV. Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen
1.     ENERENT ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
2.     Die Lieferfrist ist abhängig von der Fertigungskapazität und wird dem Kunden mit Vertragsabschluss verbindlich mitgeteilt, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 
3.    Die jeweiligen vertraglichen Zahlungsbedingungen sind gesondert schriftlich im Kaufvertrag zwischen ENERENT und dem Kunden vereinbart.

V. Preise und Versandkosten 
1. Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und verstehen sich exklusive anfallender Versandkosten.
2.     Bei Teillieferungen gilt jedoch: Wenn ENERENT die Bestellung des Käufers gemäß Ziffer IV. Nr.1 durch Teillieferungen erfüllt, entstehen dem Käufer nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf eigenen Wunsch des Käufers, berechnet ENERENT für jede Teillieferung Versandkosten.

VI. Zahlungsbedingungen, Verrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Der Kaufpreis und ggf. die Versandkosten 
werden sofort mit Bestellung gemäß Ziffer II fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Käufer kann den Kaufpreis und etwaige Versandkosten nach seiner Wahl auf das Konto von ENERENT im Wege der Sofortüberweisung überweisen oder per PayPal oder Kreditkarte bezahlen.
2. Bei einer erfolgreichen Bonitätsprüfung ist der Kauf auf Rechnung möglich. Das jeweilige Zahlungsziel wird individuell von ENERENT festgesetzt. ENERENT behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauskasse zu beliefern. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Ein Skontoabzug kann nur von ENERENT anerkannt werden, wenn die Zahlung zum vereinbarten bzw. in der Rechnung genannten Zeitpunkt bei ENERENT eingegangen ist.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von ENERENT aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. 
4. Der Käufer darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn der Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag herrührt.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufers entstehen für jede Mahnung Mahnkosten in Höhe von pauschal 40,00 EUR.
6. Unabhängig einer vom Käufer erklärten Tilgungsbestimmung werden eingehende Teilzahlungen zunächst auf etwaige Kosten, Zinsforderungen und dann auf die ältesten Rückstände angerechnet. ENERENT wird dem Käufer hierüber entsprechend Abrechnung erteilen.

VII. Liefer- und Leistungsfrist
1.    Der Liefertermin wird zwischen ENERENT und dem Käufer in dem Kaufvertrag auf Grundlage dieser AGB Kauf verbindlich vereinbart.
2.    Die Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes durch ENERENT ist nicht geschuldet, es sei denn, es ist ausdrücklich vereinbart.
3.    Im Falle höherer Gewalt und sonstiger 
unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen der Vorlieferanten, Stau, Streik und Aussperrungen, Embargos, Pandemien oder Epidemien und behördliche Eingriffe sowie sonstiger unvorhersehbarer, unvermeidbarer Ereignisse, die ENERENT nicht zu vertreten hat, verlängert sich, wenn ENERENT hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen behindert ist, die Liefer- und Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Wird die Lieferung durch die genannten Umstände unmöglich, wird ENERENT von der Lieferverpflichtung frei. 
4.     Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz von ENERENT. Sobald die Ware zum bestätigten Liefertermin abholbereit ist, geht die Gefahr am Erfüllungsort auf den Käufer über. Versendet ENERENT auf Verlangen des Käufers die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so gehen Gefahr und Zufall auf den Käufer über, sobald ENERENT die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. 

VIII. Untersuchungs- und Anzeigepflicht, Gewährleistung / Mängelrechte
1.  Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Ausschlussfrist von drei Tagen nach Empfang der Lieferung oder Auftreten des Mangels, bei ENERENT schriftlich anzuzeigen.
2.  ENERENT übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung sowie unsachgemäße Änderungen durch den Käufer verursacht sind.
3.  ENERENT weist ausdrücklich daraufhin hin, dass durch regelgerechten Verbrauch abgenutzte Verschleißteile (wie Dichtungen, Heizstäbe) nicht von den Mängelrechten des Käufers umfasst sind.

IX. Haftung
1. ENERENT haftet dem Käufer gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
2.     In sonstigen Fällen haftet ENERENT – so weit in Nr. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, 
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (so 
genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von ENERENT - vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 - ausgeschlossen.
3.     Die Haftung von ENERENT für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers 
oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
4.     Die unter Nr. 1 bis 3 genannten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die etwa wegen arglistigen Verhaltens seitens ENERENT entstanden sein sollten.  
5. Die vorgezeichneten Haftungsausschlüsse gelten auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ENERENT.

X. Eigentumsvorbehalt, Weiterveräußerung und Abtretung
1.    ENERENT behält sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Kaufsache nebst Zubehör vor.
2.    Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache nebst Zubehör im ordentlichen Geschäfts¬verlauf weiter zu veräußern. Er tritt ENERENT bereits jetzt alle Forderungen gegen seinen Kunden in Höhe des seinem Kunden in Rechnung gestellten Nettorechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums gegen seinen Kunden zustehen.
Der Käufer bleibt widerruflich zur Einziehung der Forderungen bei seinem Kunden ermächtigt. Die Befugnis von ENERENT, die Forderungen einziehen zu dürfen, bleibt hiervon unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt sowie die Sicherungsabtretung anzeigende Buchvermerke vorzunehmen und ENERENT Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen unverzüglich bekannt zu geben. Ebenso ist die Abtretung der Forderung des Käufers an ENERENT in der nach den anwendbaren Bestimmungen erforderlichen Art und Weise (z.B. Buchvermerk) vorzunehmen sowie zu dokumentieren und die Vornahme gegenüber ENERENT nachzuweisen. ENERENT verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wurde. Wenn einer dieser Fälle eintritt, ist der Käufer verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner ENERENT bekanntzugeben sowie alle erforderlichen Unterlagen an ENERENT herauszugeben. Diese Abtretung hat der Käufer seinem Kunden gegenüber umgehend offenzulegen.
3.    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, ist der Käufer verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und ENERENT unverzüglich schriftlich oder fernmündlich zu benachrichtigen, damit ENERENT seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht ist ENERENT berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Käufer sofort geltend zu machen. Entstehen ENERENT in diesem Zusammenhang Kosten, ist der Käufer verpflichtet, ENERENT hiervon freizustellen.
4.    Der Käufer ist auch für die Zeitdauer des Vorbehaltseigentums verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und Wartungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, insbesondere der rechtzeitigen Kaufpreiszahlung, wird ENERENT nach einer angemessenen Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und die Herausgabe der Vorbehaltsware beim Käufer oder beim Dritten verlangen.

XI. Urheberrechte & Rechte an verwandten Schutzrechten
1.    An den im Zuge des Vertragsschlusses erhaltenen Dokumenten (hierunter fallen Bilder, Bedienungsanleitungen, AGB etc.) in elektronischer sowie schriftlicher Form erwirbt der Kunde einfache und nicht übertragbare Nutzungsrechte für eigene Zwecke.
2.    Dem Vertragspartner ist es untersagt, diese Dokumente für die eigene Nutzung im Rechtsverkehr zu kopieren, zu ändern oder in anderer Weise zu duplizieren. Jede über die für eigene innerbetriebliche Zwecke hinausgehende Nutzung dieser Dokumente bedarf der vorherigen, gesonderten und ausdrücklichen Einwilligung durch ENERENT in Textform.
Des Weiteren haftet ENERENT nicht für Schutz- oder Urheberrechtsschäden Dritter, welche durch eine vertragswidrige Nutzung dieser Dokumente seitens des Vertragspartners entstehen.

XII. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechtsabkommens ist ausgeschlossen. Vertragssprache ist deutsch.

XIII. Sonstiges
1.    Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertra-ges rechtsunwirksam sein oder werden soll¬ten oder der Vertrag eine sog. Vertragslücke enthält, so soll hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt werden.
2.    Rechtsunwirksame Bestimmungen oder sog. Vertragslücken sind vielmehr - soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist - durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die zum rechtlich gleichen und zu einem den Vertragsbeteiligten nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen.
3.    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung des jeweils 
anderen Vertragspartners. Auch die Vereinbarung der Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
4.    Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Hauptsitz von ENERENT Austria zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Darüber hinaus ist ENERENT berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Käufers zuständig ist.


Mondsee, den 01.07.2023
ENERENT Austria GmbH
Irrsberg 97, 5310 Mondsee - Sankt Lorenz

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Miete

Für die Vermietung mobiler Wärme-, Kälte- oder Dampfanlagen gelten nachfolgende Geschäftsbedingungen der ENERENT Austria GmbH (Vermieter), soweit der Mieter Unternehmer i. S. d. §§ 1 f UGB ist und der Vertrag zum Geschäftsbetrieb seines Unternehmens gehört. Ferner gelten diese Bedingungen, soweit der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist. 

I. Allgemeines 
1.     Die Vermietung der Anlagen des Vermieters, der damit verbundene Service, sowie damit verbundene Beratungsleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 
2.     Entgegenstehende Geschäftsbedingungen erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen oder den AGB den Kunden nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich oder per Telefax oder E-Mail bestätigt. 
3.     Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 

II. Angebot und Vertragsabschluss 
1.     Konstruktions- oder Formänderungen, Verwendung gleichwertiger oder besserer Bauteile und / oder Werkstoffe sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben uns auch noch zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Anlage vorbehalten, soweit diese nicht die beabsichtigte Verwendung beeinträchtigen.
2.     An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschriftungen) behält sich der Vermieter Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind.
3.     Die Angebote des Vermieters sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich.

III. Mietzeit und Verwendungszweck 
1.     Die Vermietung der Anlage/n des Vermieters erfolgt auf unbestimmte Zeit, jedoch unter Berücksichtigung einer bestimmten Mindestmietdauer. Sollte im Mietvertrag nichts anderes vereinbart sein, gelten 5 Werktage als Mindestmiete. Darüber hinaus ist der vereinbarte Mietpreis nur gültig, wenn mindestens 90% der geschlossenen Mindestmietdauer des jeweiligen Auftrags erfüllt wurde. Solle dieses nicht der Fall sein, behält sich der Vermieter vor, den Mietpreis entsprechend der gültigen Preisliste anzupassen.
2.     Die Beendigung des Mietverhältnisses ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens fünf Werktagen zum Mietende zulässig. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder einen Samstag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und wird durch den Vermieter schriftlich bestätigt. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang der Kündigungserklärung durch den berechtigten Mieter beim Vermieter an. 
3.     Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Anlieferung und endet mit dem Tag der Abholung, wobei sowohl der Tag der Anlieferung als auch der Tag der Abholung als Mietzeit gelten. 
4.     Zeigt sich bei Inbetriebnahme der Anlage/n oder während der Dauer des Betriebes ein vom Vermieter zu vertretender Mangel, der eine Stilllegung erforderlich macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen, sofern der Mieter dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzeigt. 
5.     Der Mieter darf die Anlage/n oder Teile derselben nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung für andere Gebäude verwenden oder an einen anderen Ort verbringen als vertraglich vereinbart. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Anlage/n ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten zu überlassen oder an Dritte weiterzuvermieten. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Überlassung durch den Vermieter gewährt dem Mieter kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. 
6.     Die Bedienung der Anlage/n muss durch fachlich qualifiziertes Personal i. d. R. eines jeweils zugelassenen Fachbetriebes nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Über durchgeführte Wartungen ist der Vermieter umgehend schriftlich zu informieren. 
7.     Änderungen jeglicher Art an Hydraulik, Elektrik oder sonstigen verbauten Teilen sind nicht zulässig. Entstehende Kosten zur Wiederherstellung werden durch den Vermieter gesondert in Rechnung gestellt. 
8.     Eingriffe an der Mietsache ohne schriftliche Rückbestätigung des Vermieters dürfen nicht vorgenommen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bedienelemente, welche gem. Bedienungsanleitung zum Betrieb der Mietsache notwendig sind. Diese Regelung gilt auch für die zum Mietgegenstand gehörenden Zubehörteile wie z.B. Schlauchverbindungen. 
 
IV. Preise 
Anhand der angefragten Mietdauer werden die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste gesondert im Mietvertrag vereinbart. Eine Mietzeitverkürzung von 10% und mehr bezogen auf die vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses berechtigt den Vermieter zu einer Mietkosten-Anpassung innerhalb der aktuellen Preisliste. Mietverlängerungen durch den Mieter sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich angefallenen Miettagen. Dabei entspricht ein Wochensatz sieben Kalendertagen und der Monatssatz 28, 30 und 31 Kalendertagen je nach Monat. Die Preise des Vermieters verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und werden in Euro berechnet. Hat der Mieter den Abschluss einer Maschinenkasko- und Haftpflichtversicherung verlangt, so wird diese gesondert ausgewiesen. Er hat in diesem Fall die Beiträge zu tragen. 
 
V. Zahlungsbedingungen 
1.     Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den Vereinbarungen im Mietvertrag. Sollten diese nicht ausdrücklich benannt sein, gelten die Standardverrechnungsätze von 14 Tagen ohne Abzug nach Rechnungseingang. 
2.     Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 456 UGB) zu berechnen. Soweit ein Rechtsgrund hierfür besteht, ist der Vermieter berechtigt, einen höheren Zinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 
3.     Für jede Mahnung werden Mahnkosten in Höhe von pauschal 40,00 EUR erhoben. 
4.     Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug und zahlt trotz vorheriger Abmahnung die Rückstände nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. Unabhängig einer vom Mieter erklärten Tilgungsbestimmung werden eingehende Teilzahlungen ohne Tilgungsbestimmung zunächst auf etwaige Kosten, Zinsforderungen und dann auf die ältesten Rückstände angerechnet. Der Vermieter wird dem Mieter hierüber entsprechend Abrechnung erteilen. 
5.     Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn der Vermieter frei über den Betrag verfügen kann. 
6.     Wenn dem Vermieter Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen bzw. ein Scheck nicht eingelöst wird, ist der Vermieter berechtigt, die gesamte Restschuld bis zum voraussichtlichen Mietzeitende in Rechnung zu stellen sowie Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 
7.     Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Mieter nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

VI. Liefer- und Leistungsfrist 
1.     Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung sowie bei Montage und Inbetriebnahme der Anlage/n, die auf der Beschaffenheit und Eigenart des Einsatzortes (Grundstück oder Gebäude und Gebäudeeinrichtung) beruhen, gehen zu Lasten des Mieters. Mehraufwendungen auf Grund von Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung der Anlage/n aus unvorhersehbaren und vom Vermieter nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Stau, Betriebsstörungen usw.) werden nicht übernommen. 
2.     In Fällen höherer Gewalt ist der Vermieter von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Dies stellt keine Vertragsverletzung dar und es erwachsen dem Mieter daraus auch keine Ansprüche gegenüber dem Vermieter. 
3.     Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Krieg (mit oder ohne Kriegserklärung), Terrorismus, Feuerschäden, Überschwemmungen und andere Naturkatastrophen, Streiks und Aussperrungen, Embargos, hoheitliche Eingriffe, Pandemien oder Epidemien sowie nicht von ihm verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten des Vermieters gelten als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 dieses Absatzes an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist. 
4.     Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter unverzüglich den Eintritt der höheren Gewalt anzuzeigen. 

VII. Rechte des Mieters wegen Mängeln
1.     Mängel sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Ausschlussfrist von zwei Tagen nach Empfang der Lieferung oder Auftreten des Mangels, schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. 
2.     Der Vermieter übernimmt keine Gewährleistung für Ausfälle der Anlage/n und hieraus dem Mieter entstehende Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Außerbetriebnahme durch den Mieter oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brennereinstellung, nicht geeignete Brennstoffe und chemische oder elektrochemische und elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Vertragspartner oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft (z.B. fremde Kesselkreisregelungen). Die Gewährleistung des Vermieters für Wassererwärmer setzt voraus, dass das aufzuheizende Wasser Trinkwasserqualität hat. Das Füll- und Ergänzungswasser hat den Anforderungen der VDI-Richtlinie 2035 zu entsprechen. Wird nicht oder anders aufbereitetes Heizwasser in die Heizungsanlage eingefüllt, so haftet der Betreiber / Mieter für auftretende Folgeschäden (z.B. Kesselschäden durch Überhitzung aufgrund von Kesselsteinbildung.) 
3.     Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungspflicht vorliegt, wenn sich Verschleißteile, wie z.B. Brennerdüsen, Brennereinsätze für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder feuerberührte Teile der Zünd- oder Überwachungseinrichtungen durch regelgerechten, verbrauchsbedingten Verschleiß abnutzen. Die Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen.
4.     Die Haftung des Vermieters umfasst ferner nicht Ausfälle der Anlage/n, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z.B. bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen), durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind. 
5.     Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Anlage/n stets verschlossen gehalten wird/werden und Unbefugte am Zutritt gehindert werden. Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit dem Zutritt Unbefugter oder unmittelbar durch Handlungen durch Unbefugte entstehen, lehnt der Vermieter jegliche Haftung ab. 

VIII. Haftung 
1.      Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt und sich nichts anderes aus den nachstehenden Bedingungen ergibt. Dies gilt insbesondere für Schäden, die sich aus den Betreiberpflichten ergeben. Der Vermieter ist, außer es wurde ausdrücklich vereinbart, nicht der Betreiber der Anlage und somit auch nicht für die Pflichten, die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben, verantwortlich. 
2.     Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden hat der Mieter nicht, es sei denn, ein vom Vermieter zugesichertes Beschaffenheitsmerkmal der Anlage bezweckt gerade, den Mieter gegen solche Schäden abzusichern. 
3.     Die unter Nr. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die etwa wegen arglistigen Verhaltens des Vermieters entstanden sein sollten, sowie nicht bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 
4.     Die vorbezeichneten Haftungsausschlüsse gelten auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. 

IX. Absicherung des Vermieters, Besichtigungs- und Untersuchungsrecht 
1.     Der Mieter verpflichtet sich, die Anlage/n schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Nutzung maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen. Insbesondere hat der Mieter die Anlage/n in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie übernommen hat. 
2.     Die Anlagen des Vermieters sind gegen das Betriebsrisiko versichert. 
3.     Darüberhinausgehende Risiken, insbesondere das Gewässerschutzrisiko, gehen zu Lasten des Mieters. 
4.     Der Mieter haftet für sämtliche Schäden (wie beispielsweise Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäße Bedienung der Anlage/n) für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert der Anlage/n abzüglich des Restwerts. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale. 
5.     Bei jeglicher Beschädigung der Anlage/n während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung geführt hat, schriftlich zu unterrichten. 
6.     Der Mieter hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass der Mieter die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden müssen. 
7.     Der Vermieter schließt auf Mieterwunsch und somit zu seinen Kosten eine Maschinenkasko- und eine Haftpflichtversicherung ab. 
8.     Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, auf seine Kosten die Anlage/n zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Zutritt zu den Anlagen ist nach vorheriger Ankündigung durch den Mieter sicherzustellen. 
9.     Nach Ablauf der Mietzeit bzw. bei Zahlungsverzug über fünf Tage ist der Vermieter berechtigt, die Herausgabe der Anlage/n zu verlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Mieters gegen Dritte zu verlangen und durchzusetzen.

X. Urheberrechte & Rechte an verwandten Schutzrechten
1.    An den im Zuge des Vertragsschlusses erhaltenen Dokumenten (hierunter fallen Bilder, Bedienungsanleitungen, AGB etc.) in elektronischer sowie schriftlicher Form erwirbt der Kunde einfache und nicht übertragbare Nutzungsrechte für eigene Zwecke.
2.    Dem Vertragspartner ist es untersagt, diese Dokumente für die eigene Nutzung im Rechtsverkehr zu kopieren, zu ändern oder in anderer Weise zu duplizieren. Jede über die für eigene innerbetriebliche Zwecke hinausgehende Nutzung dieser Dokumente bedarf der vorherigen, gesonderten und ausdrücklichen Einwilligung durch den Vermieter in Textform. 
Des Weiteren haftet der Vermieter nicht für Schutz- oder Urheberrechtsschäden Dritter, welche durch eine vertragswidrige Nutzung dieser Dokumente seitens des Vertragspartners entstehen.

XI. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache 
Es gilt österreichisches Recht. Vertragssprache ist deutsch. 
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Hauptsitz des Vermieters zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Mieters zuständig ist. 

 XII. Sonstiges 
1.     Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden sollten oder der Vertrag eine sog. Vertragslücke enthält, so soll hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt werden.
2.     Rechtsunwirksame Bestimmungen oder sogen. Vertragslücken sind vielmehr, soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist, durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die zum rechtlich gleichen und zu einem den Vertragsbeteiligten nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen. 
3.     Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung des jeweils anderen Vertragspartners. Auch die Vereinbarung der Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. 

Mondsee, den 01.07.2023
ENERENT Austria GmbH
Irrsberg 97, 5310 Mondsee - Sankt Lorenz